Allgemeine Verkaufsbedingungen der EC-Production GmbH
Angebote und Preise
- Die Angebote des Verkäufers haben vier Wochen Gültigkeit. Ergänzend zu diesen Verkaufsbedingungen gelten die bei Auftragsabschluss gültigen INCOTERMS.
- Falls der Käufer Zeichnungen liefert, haftet er dem Verkäufer dafür, dass durch deren Benutzung keine Rechte Dritter verletzt werden.
- Die Preise enthalten keine Mehrwertsteuer. Diese Steuer wird gegebenenfalls in der bei Erfüllung der Leistungen jeweils gültigen gesetzlichen Höhe gesondert berechnet. Der Käufer trägt die Zölle sowie außerhalb Deutschlands anfallende Steuern und Abgaben. Falls im Preis enthaltene Kosten für Roh- und Hilfsstoffe, Zölle, Konsulatskosten, Löhne oder Frachten, Versicherungsprämien oder andere Nebenkosten sich ändern oder neue, die Erfüllung der Leistung beeinflussende Kosten entstehen, bleibt eine Neufestsetzung der Preise im Rahmen der eingetretenen Kostenänderungen durch den Verkäufer vorbehalten, wobei die Grundsätze billigen Ermessens gewahrt sein müssen.
- Nachträgliche Änderungen des Auftrages berechtigen den Verkäufer, entstehende Mehrkosten dem Käufer zu berechnen.
Leistungszeit
- Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt erst mit dem Datum der Auftragsbestätigung des Verkäufers. Es ist Voraussetzung für die Einhaltung eines Lieferdatums oder einer Lieferfrist, dass die Einzelheiten des Auftrages, insbesondere die Zeichnungen, klargestellt sind und, falls erforderlich, eine Importlizenz beigebracht und/oder der Verkäufer von seitens seiner Bank benachrichtigt wurde, dass das vertragsgemäße Akkreditiv eröffnet worden ist. Die Lieferzeit ist gewahrt, wenn die Ware bis zum Ablauf der Lieferzeit das Lieferwerk verlassen hat bzw. bei vom Verkäufer unverschuldeter Verhinderung des Versandes im Lieferwerk versandbereit steht.
Bei einem Verkauf zur Lieferung auf Abruf sind die Mengen und die Lieferzeitpunkte für jeden Abruf zu vereinbaren.
- Wird der Verkäufer an der Erfüllung seiner Verpflichtungen durch Ereignisse gehindert, die er auch mit zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden kann, z.B. durch Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Bruch oder Fehlbrand, Feuer- oder Wasserschäden, behördliche Eingriffe oder andere Ereignisse höherer Gewalt, bei ihm oder bei seinen Subunternehmern, so verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit. Wird dem Verkäufer die Lieferung unmöglich oder unzumutbar, so kann er vom Vertrag zurücktreten, soweit dieser noch nicht erfüllt ist. Das gleiche Recht hat der Käufer hinsichtlich der Ware, deren Übernahme ihm wegen der Verzögerung nicht mehr zumutbar ist.
- Kommt der Verkäufer mit der Leistung infolge seines persönlichen Eigenverschuldens in Verzug, kann der Käufer eine angemessene Nachfrist setzen und nach Ablauf dieser Frist vom Vertrag zurücktreten, soweit er noch nicht erfüllt ist. Hat die teilweise Erfüllung für den Käufer kein Interesse, kann er vom gesamten Vertrag zurücktreten. Weitergehende Rechte, insbesondere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein in Ziffer 25 Absatz 11 geregelter Fall vor.
Fabrikation und Versand
- Der Käufer hat die aus fabrikatorischen Gründen – insbesondere wegen Bruchgefahr – über die bestellte Anzahl mehr angefertigten Steine zu übernehmen und zu bezahlen, und zwar bis zu 5% der bestellten Stückzahl je Position, jedoch mehr als 5%, wenn es sich um schwierige Formstücke oder um weniger als 100 Stück je Position handelt.
- Für Feuerfest-Materialien sind die vom Verkäufer – z.B. im Katalog angegebenen Toleranzen, insbesondere für Maßabweichungen und Durchbiegungen, zulässig. Bei den sonstigen vom Verkäufer, z.B. im Katalog genannten Werten handelt es sich um Richtwerte. Eigenschaftswerte gelten nur dann als zugesichert, wenn der Verkäufer ausdrücklich schriftlich bestätigt, dass er diese Werte zusichert. Musterstücke gelten nur als Anhalt.
- Für Untersuchungen der Waren gelten die vom Verkäufer üblicherweise angewandten Prüfmethoden, wobei grundsätzlich die im Produktionsland gültigen Normen angewandt werden. Die Gütesicherung des Feuerfest-Materials erfolgt in Form der vom Verkäufer in seinen Werken ständig durchgeführten statistischen Qualitätskontrolle unter Zugrundelegung von 500-t-Losen Feuerfesten Materials. Darüber hinausgehende Werkstoffprüfungen können vom Verkäufer nur durchgeführt werden, wenn sie in der Auftragsbestätigung des Verkäufers festgelegt sind, wobei entstehende Mehrkosten vom Käufer zu tragen sind. Bescheinigungen über Werkstoffprüfungen jeglicher Art werden vom Verkäufer nur bei Vereinbarung im Auftrag erteilt, und zwar auf der Grundlage der in den Werken des Verkäufers durchgeführten statistischen Qualitätskontrolle. Im Zweifel, insbesondere bei Akkreditiven, wird nur eine „Werksbescheinigung“ (EN 10 204) ausgestellt. Eine beim Verkäufer vorgenommene Qualitätskontrolle ersetzt nicht die Untersuchungs- und Rügepflicht des Käufers.
- Die zur Herstellung der Steine benötigten Formen bleiben Eigentum des Verkäufers, auch wenn der Käufer einen Teil der Kosten für die Anfertigung der Formen bezahlt. Holzformen werden zwei Jahre, Metallformen fünf Jahre, gerechnet vom Tage der ersten Lieferung an, aufbewahrt.
- Der Versand erfolgten der Regel per LKW durch einen vom Verkäufer ausgewählten Spediteur/Frachtführer, ausgehend von vollausgenutzten LKW-Ladungen, Waren unverzollt und unversteuert, frachtfrei Empfänger bzw. FOB-europäischer Hafen nach Wahl des Verkäufers. Kann kein vollausgenutzter LKW benutzt werden, oder wünscht der Käufer Bahn-, Schiffs- oder Luftfrachtversand, trägt der Käufer den hieraus entstehenden Frachtunterschied. Das gleiche gilt für Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass der Versand abweichend von der vereinbarten Transportart bzw. vom vereinbarten Transportweg erforderlich wurde.
- Der Versand erfolgt auf Gefahr des Käufers, auch wenn eine Lieferung franko oder frachtfrei vereinbart ist.
- Bleiben zum Versand fertige Waren aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, über den vereinbarten Lieferzeitpunkt hinaus zur Verfügung des Käufers liegen, so kann die Rechnung sofort erteilt und Zahlung verlangt werden. Die Ware lagert dann auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Hierdurch wird das Recht des Verkäufers, vom Käufer die Übernahme der Ware zu verlangen, nicht berührt.
Berechnung und Zahlung
- Für die Feststellung des Gewichts der Ware ist das durch bahnamtlich vereidigte Wiegemeister auf der Fabrikwaage festgestellte Gewicht maßgebend; falls das Lieferwerk keine Waage besitzt, ist das durch bahnamtliche Verwiegung festgestellte Gewicht anwendbar. Bei loser Verladung (bei umgeformten Erzeugnissen auch verpackt) erfolgt die Gewichtsfeststellung in handelsüblicher Weise brutto für netto, d.h. das Gewicht der Ware einschließlich Packmaterial ist maßgebend. Kosten für Verpackung gehen zu Lasten des Käufers. Paletten werden mit dem Beschaffungspreis berechnet. Werden Paletten frachtfrei so zurückgeschickt, dass sie ohne Reparatur wieder verwendet werden können, wird der berechnete Betrag dem Käufer gutgeschrieben.
- Rechnungen, auch über Teillieferungen, werden sofort nach Versand der Ware ausgestellt. Die Zahlung hat ohne Abzug unverzüglich nach Rechnungserhalt zu erfolgen, spätestens jedoch 14 Tage nach Rechnungsdatum. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, Wechsel anzunehmen. Im Fall der Annahme gehen die Spesen zu Lasten des Käufers. Die Zahlung gilt erst als erfüllt, wenn bei Wechseln die Einlösung erfolgt ist bzw. bei Schecks die Bank des Käufers den Scheck auch effektiv bezahlt hat. Bei Überschreitung der Fälligkeitstermine ist der Verkäufer mindestens berechtigt, vom Käufer Fälligkeitszinsen bzw. Verzugszinsen in Höhe von 10 % zu verlangen. Der Verkäufer ist gegebenenfalls berechtigt, für alle Beträge, die er dem Käufer berechnen kann, die jeweils gültige Mehrwertsteuer zu verlangen. Der Verkäufer ist berechtigt, seine ihm gegenüber dem Käufer zustehenden Forderungen gegen Forderungen aufzurechnen, die dem Käufer gegen den Verkäufer oder Konzernunternehmen der Didier-Werke AG zustehen. Eine Aufrechnung durch den Käufer ist nur zu lässig mit einer rechtskräftig festgestellte oder vom Verkäufer unbestrittene Gegenforderung des Käufers. Nur vom Verkäufer anerkannte Gegenansprüche berechtigen den Käufer zur Zurückhaltung fälliger Zahlungen.
- Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren vor, bis seine sämtlichen aus dem Liefervertrag oder aus früheren Verträgen zwischen den Parteien resultierenden Forderungen, insbesondere aus einem etwaigen Kontokorrentsaldo reguliert sind.
- a) Bei Zahlungsverzug, wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers, Eröffnung des gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens oder des Konkurses über das Vermögens des Käufers kann der Verkäufer, ohne vom Vertrag zurückzutreten, Rückgabe der Waren verlangen, wobei die entstanden Kosten, insbesondere für den Rücktransport, vom Käufer zu tragen sind. Das gleiche gilt, wenn nach der Lieferung beim Verkäufer begründete Zweifel über die Zahlungsfähigkeit oder Zahlungsbereitschaft des Käufers entstehen.
- b) Der Käufer ist nicht berechtigt, die Waren zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Pfändungen seitens anderer Gläubiger sind dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen.
- c) Die Forderungen des Käufers aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltswaren gelten bis zur Bezahlung der Forderungen des Verkäufers als an den Verkäufer abgetreten.
- d) Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer verpflichtet, Teile der Sicherungen nach seiner Wahl freizugeben, wenn der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten seine Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
- e) Wenn eine gewährte Sicherheit nicht gültig ist oder wegfällt und der Käufer auch keine sonstigen ausreichenden Sicherheiten gegeben hat, kann der Verkäufer jederzeit andere Sicherheiten verlangen.
- f) Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht, in dessen Bereich die Waren geliefert werden, nicht wirksam, gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung entsprechende Sicherheit als vereinbart. Ist zur Entstehung oder Erhaltung solcher Rechte die Mitwirkung des Käufers notwendig, so hat er alle hierfür erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Gewährleistung und Haftung
- 1 Mängel hat der Käufer unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich zu rügen. Mängelrügen bezüglich Gewicht, Stückzahl oder äußerer Beschaffenheit der Waren kann der Käufer nur unverzüglich, spätestens aber 60 Tage nach Erhalt der Waren erheben. Sonstige Mängelrügen können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt der Waren dem Verkäufer zugegangen sind. Merkmale der Waren, die vom Käufer vor dem Versand geprüft und nicht beanstandet werden, können später nicht mehr gerügt werden. Nach Weiterveräußerung, Verarbeitung oder Einbau der Waren können Mängel, die sofort nach Erhalt der Waren feststellbar sind, nicht mehr gerügt werden.
- Ansprüche aus etwaigen Mängeln des gelieferten Feuerfest-Materials können sich, wenn nicht eine Abnahme mit statistischer Qualitätskontrolle vereinbart ist, nur auf die einzelnen mangelhaften Teile beziehen. Ist eine Abnahme durch den Käufer vereinbart, erfolgt diese in Form einer statistischen Qualitätskontrolle im Herstellerwerk, wobei jede Partei, die ihr entstehenden Kosten selbst zu tragen hat; werden bei der Kontrolle nur bei einzelnen Probeteilen Mängel gefunden, die im Rahmen der vereinbarten annehmbaren Qualitätsgrenzlage (AQL) liegen, berechtigen diese den Käufer nicht zu einer Mängelrüge. Zeigen sich über die AQL hinausgehende Mängel, hat der Verkäufer – soweit dies möglich ist – die mangelhaften Stücke auszusortieren und zu ersetzen. Danach ist eine neue Kontrolle durchzuführen. Zeigen sich erneut über die AOL hinausgehende Mängel oder ist ein Ersatz der mangelhaften Teile nicht möglich, kann der Käufer die Übernahme des gesamten geprüften Loses verweigern. Eine Kontrolle mit positivem Ergebnis, an der teilzunehmen einem Vertreter des Käufers Gelegenheit gegeben wurde, schließt spätere Rügen hinsichtlich der geprüften Merkmale der Waren aus. Erfolgt durch den Käufer eine vereinbarte Abnahme in einer anderen Form als einer statistischen Qualitätskontrolle, kann der Käufer nur noch Mängel rügen, die bei der Abnahme nicht erkennbar waren.
- Nach berechtigter Mängelrüge – auch hinsichtlich zugesicherter Eigenschaften – kann der Käufer in angemessener Zeit eine unberechnete Ersatzlieferung verlangen. Zeitgarantien für die Haltbarkeit des Materials werden nicht übernommen. Falls der Auftrag die Lieferung von Unterlagen für die Konstruktion oder Montage einschließt und diese falsch sind, haftet der Verkäufer innerhalb einer Gewährleistungsfrist von einem Jahr ab Lieferung der Unterlagen nur für die Korrektur der Unterlagen und – soweit dies aufgrund der Mängel erforderlich ist – für die unberechnete Ersatzlieferung des beim Verkäufer gekauften Feuerfest-Materials. Entsprechendes gilt, falls der Verkäufer schriftliche Ratschläge und technische Auskünfte erteilt. Für mündliche Ratschläge und Auskünfte haftet der Verkäufer nicht.
- Führen auch wiederholte Gewährleistungsmaßnahmen nicht zum Erfolg oder befindet sich der Verkäufer nach Ablauf schriftlich gesetzter angemessener Nachfrist zur Behebung der Mängel in Verzug, kann der Käufer eine entsprechende Herabsetzung des Preises verlangen. Rückgängigmachung des Vertrages kann der Käufer in einem solchen Fall nur verlangen, wenn sein Interesse an der Ware nachweislich durch den Mangel wesentlich beeinträchtigt ist, insbesondere die Ersatzlieferung von vertraglich vereinbarter Ware unmöglich ist.
- Bei Streitigkeiten über die Innehaltung der vereinbarten chemischen Zusammensetzung oder physikalischen Beschaffenheit der Materialien ist nach Wahl des Verkäufers das Gutachten eines unabhängigen Institutes bzw. Technischen Überwachungsvereins maßgebend. Proben sind gemeinsam zu entnehmen. Die Kosten der Untersuchung trägt der unterliegende Teil.
- Führt der Verkäufer auf Verlangen des Käufers Fehlerprüfungen, Ersatzlieferungen oder Nachbesserungen durch und stellt sich heraus, dass eine Verpflichtung hierzu seitens des Verkäufers nicht bestand, hat der Käufer diese Leistungen nach den üblichen Auftragsbedingungen zu bezahlen.
- Unterstützt der Verkäufer durch sein Personal die Bauleitung des Käufers bei der Überwachung der Montage oder der Inbetriebsetzung, haftet der Verkäufer nur dafür, dass er fachlich geeignetes Personal auswählt und dieses Personal die erforderlichen und fachlich richtigen Ratschläge gibt. Alle darüber hinausgehenden Ansprüche sind ausgeschlossen. Der Höhe nach ist die Haftung des Verkäufers auf das Dreifache des für diese Überwachungstätigkeit vereinbarten Entgeltes begrenzt bzw. – soweit im Auftrag kein gesondertes Entgelt für die Überwachungstätigkeit ausgewiesen ist – auf das Dreifache des Betrages, der üblicherweise für die Überwachungstätigkeit zu entrichten ist. Das Vorstehende gilt, es sei denn, es liegt ein in Ziffer 25 Absatz 11 geregelter Fall vor. Ist die Lieferung und der Einbau von Feuerfest-Materialien vereinbart, gelten die Leistungsbedingungen des Verkäufers. Ist die Durchführung bzw. Überwachung des Einbaus von Feuerfest-Materialienvereinbart, gelten die Montagebedingungen des Verkäufers. Letztere gelten auch, falls eine Inbetriebsetzung oder sonstige Werkleistungen vom Verkäufer übernommen werden.
- Alle anderen über die in diesen Verkaufsbedingungen vereinbarten Ansprüche hinausgehenden Ansprüche des Käufers, insbesondere auf Ersatz von Schäden irgendwelchen Art, gleich ob aus Gewährleistung oder einem anderen Rechtsgrund – auch aus außervertraglicher Haftung -, sind ausgeschlossen. Vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers sowie bei Nichteinhaltung zugesicherter Eigenschaften, soweit der Käufer durch die Zusicherung gerade gegen Schäden der eingetretenen Art abgesichert werden sollte.
- Alle Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer verjähren spätestens in einem Jahr nach Eingang der Waren beim Käufer, soweit nicht gesetzlich oder vertraglich kürzere Verjährungsfristen vorgesehen sind.
Allgemeines
- Erfüllungsort ist für die Lieferung das Lieferwerk, für sonstige Leistungen und die Zahlung der Sitz des Verkäufers.
- Ergänzend zu diesen Verkaufsbedingungen gilt das Recht Deutschlands, die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), des Handelsgesetzbuches (HGB) und der Zivilprozessordnung (ZPO). Für die Auslegung dieser Verkaufsbedingungen ist der deutsche Text maßgebend. Die Geltung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen.
- Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Hauptgeschäftssitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist berechtigt, gegen den Käufer auch bei dem für den Geschäftssitz des Käufers zuständigen Gerichtsstand Klage zu erheben.
Von diesen Verkaufsbedingungen abweichende Regelungen, insbesondere Geschäftsbedingungen des Käufers, werden erst durch die schriftliche Bestätigung des Verkäufers wirksam. Spätestens wenn die Waren in den Besitz des Käufers übergehen oder der Käufer von den Leistungen des Verkäufers Gebrauch macht, gelten diese Verkaufsbedingungen durch den Käufer als angenommen.
EC-Production GmbH
Schermbeck, Januar 2018